Conditions of Use
Allgemeine Geschäftbedingungen
Informationen zum Fernabsatz und zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
I. Informationen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
1. Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist die:
ELF GmbH & Co. KG
Am Schellberg 25
41516 Grevenbroich
Telefon: 0 2182 / 82 300 0
Telefax: 02182 / 82 300 10
E-Mail: info(AT)elf-mh.com
2. Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
Unser Webangebot stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an Unternehmer dar. Mit Absendung ihres Angebots geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Sobald Ihr Angebot bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt („Übersicht“). Wir überprüfen anschließend Ihr Vertragsangebot. Nehmen wir insoweit Ihr Angebot nicht an, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung per E-Mail. Die verbindliche Annahme Ihres Angebots erfolgt erst durch eine von uns per Mail versandte Annahme Ihres Angebots.
Es können nur Angebote von Nutzern entgegengenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Speicherung des Vertragstextes
Der Vertragstext wird bei uns nicht abgespeichert und kann nach Abschluss des Vertrags nicht mehr abgerufen werden. Sie können Ihre Angebotsdaten aber unmittelbar nach dem Absenden ausdrucken oder speichern.
4. Sonstiges
Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Bestellern (nachfolgend: „Besteller“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher oder fernschriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Besteller zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist, soweit ein schriftlicher Vertragsabschluss üblicherweise nicht erfolgt, der Inhalt unserer Rechnung maßgebend. Im Übrigen ist für den Umfang der Lieferung/Leistung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
(3)Wir sind berechtigt, Lieferungen in Abweichung von dem vereinbarten Inhalt vorzunehmen, soweit es sich bei den Änderungen um Maßnahmen der Lieferfirmen im Rahmen ihrer Produktpflege handelt.
3. Unterlagen und Muster
(1)Die zwischen den Parteien im Auftrag festgelegten Leistungsbeschreibungen und Beschaffenheiten sind abschließend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Beschreibungen, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Muster und Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsstücke.
(2) OEM-Referenzen gelten nur als Indiz und implizieren nicht, dass ein Ersatzteil vom Gerätehersteller des Geräts oder des Ersatzteils stammt.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. In gleicher (4) Weise sind wir verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Preise
(1) Die Preise verstehen sich netto - d.h. ausschließlich Mehrwertsteuer, Steuern, Abgaben, Zölle, öffentlichen Abgaben und Versandkosten - ab Lager.
(2) Für Montagen, Reparaturen und Vermietungen gelten zusätzlich unsere besonderen Bedingungen und festen Kostensätze, die auf Wunsch jederzeit zur Verfügung stehen.
(3) Skonti, Rabatte, sonstige Nachlässe oder Steuervorteile werden nicht gewährt.
(4) Fracht- und etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Etwaige Verpackungs- und Lademittel werden von uns ausgewählt und dem Besteller zu Selbstkosten berechnet.
(1) Die Zahlung muss spesenfrei erfolgen. Alle anderen Lieferungen und Leistungen sind sofern nach Erhalt der Rechnungen ohne Abzug zu zahlen.
(2) Erstattungsforderungen für vorgelegte Auslagen (z.B. Frachten, öffentliche Abgaben) sind sofort in bar ohne Abzug fällig.
(3) Wir sind befugt, nach unsere Auswahl, Waren, insbesondere bei Neukunden, gegen Vorkasse oder Nachnahme zu versenden.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, soweit der Besteller nicht Rechte aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Das gleiche gilt für andere Leistungen des Bestellers gleich welcher Art. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, soweit der Besteller nicht Rechte aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht, ist nur zulässig, wenn diese von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln in demselben Vertragsverhältnis steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
(5) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, alle Stundungs-, Prolongations-, Ratenzahlung- oder sonstigen Finanzierungsabreden sowie alle Nachlässe und Sondervorteile entfallen; Sämtliche uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers werden sofort fällig, auch wenn dafür Wechsel entgegengenommen worden sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Die Vorlage der Auskunft kann vom Besteller nicht verlangt werden.
6. Lieferung
(1) Sämtliche von uns angegebenen Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich. Sie werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Fixgeschäft“ oder „verbindlicher Liefertermin“ und zudem in schriftlicher Form vereinbart worden sind. Wird eine verbindliche Lieferzeit/Leistungszeit ausdrücklich zugesagt, so beginnt sie erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlungen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferung durch uns steht unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
(4) In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich unterrichtet, sofern wir selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Findet eine Selbstlieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir den Liefergegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(5) Die Lieferfrist/Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. auf die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unter Lieferern oder unseren Erfüllungsgehilfen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
7. Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, erfolgt dieser von unserem Geschäftssitz auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Die durch eine Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Verkäufer zu tragen.
(4) Lieferklauseln (z.B. CIF, FOB, Franko etc.) gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, als reine Spesenklauseln und ändern deshalb die für den Gefahrübergang geltende Regelung nicht.
(5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung unserer sämtlichen- auch der künftig entstehenden- Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor; dies gilt auch, wenn besonders bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen.
(2) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Die Rechte, die der Besteller durch jegliche Art der Verwendung unseres Eigentums, z.B. im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Einbau, erwirbt, tritt er bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an uns ab. Soweit er solche Rechte - auch global - an Dritte abgetreten hat, ist er zur Verwendung unseres Eigentums erst berechtigt, nachdem der Dritte die Rechte zu unseren Gunsten wirksam freigegeben hat. Erhält der Besteller im Zuge der Weiterveräußerung etc. Sicherheiten, so hat er uns diese mitzuteilen und auf unser Verlangen an uns auszuhändigen. Die uns zustehenden Forderungen darf der Besteller, solange er nicht im Verzug ist oder wir nicht widerrufen, unter der Bedingung einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen Ihn an uns abführt. Behält sich der Besteller seinerseits das Eigentum vor, solange dies noch bei uns ist, tritt er schon im Zeitpunkt der Weiterveräußerung alle Rechte an uns ab, die er gegen Zweitkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt erlangt.
9. Haftung für Mängel der Lieferung/Leistung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel unverzüglich nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
(3) Durch etwa Seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
(3) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
(4) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
10. Verjährung
(1) Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen.
(2) Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt,
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung oder der Meldung der Versendungsbereitschaft.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung/Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände/Leistungen die Ausführung eines Teils der Lieferung/Leistung der Anzahl nach unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung/Teilleistung hat, ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
(3) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
12. Rücksendungen
(1) Die Rücksendung mangelfreier Waren muss vorher vereinbart sein und kann nur unter Verwendung unseres Retouren-Formulars erfolgen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet 20 % des Lieferwertes als pauschale Wiedereinlagerungsgebühr an uns zu erstatten. Elektronische Artikel können zwecks gesonderter Prüfung einer höheren Wiedereinlagerungsgebühr unterliegen. Die Kosten der Retourfracht gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Rücksendung mangelfreier Waren bei einem Wert bis zu 50 € ist ausgeschlossen. Eine Rücksendung mangelfreier Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach Lieferdatum erfolgen.
(2) Die Rücksendung von Waren zwecks Reparatur muss frei von infektiösen, radioaktiven, technischen und chemischen Risiken sein. Eine entsprechende Bestätigung ist der Sendung beizufügen bzw. im Retouren-Formular zu vermerken. Bei Fehlen der Bestätigung können wir die Warenannahme verweigern oder dem Absender die anfallenden Kosten für die Dekontamination in Rechnung stellen.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(1) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Grevenbroich. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
Stand: März 2012